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Die Umweltverträglichkeit ist nach folgenden, wesentlichen Kriterien festzustellen:
1. Schutzgut Mensch
Mit der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur durch die hier vorgelegte Planung tritt eine wesentliche Verbesserung der Umweltbedingungen in großen Teilen der Stadt Starnberg ein. Insbesondere die Belastungen durch schädliche Anreicherungen der Luft und durch den verkehrsbedingten Lärm werden deutlich gesenkt. (Schon bei einer Verkehrsentlastung von 10.000 Kfz-Fahrten/Tag werden pro Jahr zwischen 5 und 10Tonnen Co2-Ausstoß von der bewohnten Stadt in die (von Menschen) unbewohnte Natur verlagert. 2. Schutzgut Wasser
Die Planung sieht die Querung eines Wasserschutzgebietes vor. Beim Bau der Nord-Tangente werden selbstverständlich die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag) beachtet. Das Wasserschutzgebiet der Stufe III wird durch ein 175 Meter langes Brückenbauwerk überquert. Zur Vermeidung von Grundwasserverschmutzungen durch verkehrsbedingte Emissionen werden im Bereich der Brücke und der abschüssig verlaufenden Fahrbahnen Rückhalte- und Reinigungsbecken eingebaut.
Zur Minimierung des Flächenverbrauches im Würmtal wird eine Stahlspannbrücke mit nur einem Pfeiler gebaut. (Die damit verbundene Eleganz der Gestaltung wird dem Landschaftsbild nicht abträglich sein. Siehe dazu Abschnitt „Würmquerung.) 3. Andere Schutzgüter (z.B. Tiere und Pflanzen)
Zur Feststellung und zur möglichen Bilanzierung zu Fragen anderer Schutzgüter ist die Heranziehung eines Fachbüros notwendig. Flächenbilanz – Ausgleichsmöglichkeiten Die Nord-Tangente erfordert bei 8,4 km Länge und einer Fahrbahnbreite von 7,5 Metern eine Rodungsbreite von durchschnittlich 27,5 Metern, das ist eine Fläche von 23,1 Hektar. (Die notwendige Aufweitung der A 95 an der Anschlussstelle Oberdill ist hier flächenmäßig nicht berücksichtigt.)
Die versiegelte Fläche wird ca. 6,3 Hektar sein. Der Ausgleichsbedarf kann bis zu 15 Hektar erfordern. Nach ersten, bereits erfolgten Überprüfungen, kann davon ausgegangen werden, dass trassennahe Flächen zu Zwecken des Ausgleichs erworben werden können.
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